Zögern Sie nicht! Beauftragen Sie sofort einen Rechtsanwalt. Gehen Sie nicht zuerst zur Polizei und dann zum Anwalt.
Denn es geht immer darum, Ihre Rechte zu schützen und vor rechtswidrigen Einbußen der Freiheit, des Vermögens und des sozialen Ansehens zu bewahren. Auch geht es immer um die Verwirklichung und die Erhaltung des Rechtsstaats.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger erfahren Sie von mir eine gründliche und individuelle Betreuung bei allen straf- und bußgeldrechtlichen Problemen.
Hier ein kurzer Abriss, was Sie tun sollten, wenn Sie mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht konfrontiert werden:
Auch wenn der Vorwurf, der Ihnen gemacht wird, völlig unzutreffend ist:
Kontaktieren Sie SOFORT einen Strafverteidiger!
Nehmen Sie das "Gesprächsangebot" der Polizei
auf keinen Fall ohne anwaltliche Konsultation an. Mehr als ein Angebot ist es nicht! Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen! (auch wenn der Inhalt des Schreibens diesen Eindruck erweckt.) Lassen Sie sich von Terminen nicht beeindrucken.
Sie brauchen den angebotenen Termin nicht abzusagen. Häufig wird versucht werden, Sie während dieses Telefonats in ein Gespräch zu verwickeln. Über dieses Gespräch wird dann ein Aktenvermerk gemacht, dessen Inhalt Sie nicht kontrollieren können.
Sie können eine Stellungnahme immer noch zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Dies sollte aber nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht nehmen und kann Ihnen dann genau sagen, was Ihnen vorgeworfen wird, welche Beweismittel vorliegen und worin die Möglichkeiten Ihrer Verteidigung liegen.. Sie können danach - anwaltlich beraten - am besten zu den Vorwürfen Stellung nehmen oder von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.
Zu einer Wohnungsdurchsuchung kommt es auf zwei Wegen:
Entweder aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder wegen "Gefahr im Verzug".
Ganz wichtig !! - bleiben Sie so ruhig wie möglich und schweigen Sie !!
Ziehen Sie einen neutralen Zeugen hinzu, wenn Sie es wünschen (Nachbarn z.B.).
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen oder sagen, warum sonst durchsucht werden soll (woraus sich die "Gefahr im Verzug" ergeben soll.
Lassen Sie sich sagen, wonach genau gesucht werden soll. Geben Sie das Gesuchte ggf. heraus (das kann unter Umständen die Durchsuchung beenden. Auf diesem Weg können Sie unter Umständen sog. "Zufallsfunde" vermeiden. (Beispiel: Die Polizei sucht bei Ihnen nach Betäubungsmittel. Geben Sie sie heraus, wenn Sie dadurch vermeiden können, dass die Polizei in Ihrer Wohnung zum Beispiel Waffen, Falschgeld o.a. findet.)
Aber Sie müssen nichts freiwillig herausgeben !! Manchmal ist es klüger, die Durchsuchung vollkommen passiv über sich ergehen zu lassen. Es kommt auch vor, dass die Durchsuchung nicht hinreichend gründlich ist und kein belastendes Material aufgefunden wird, oder aber, dass das aufgefundene Material Ihnen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
Wie auch sonst, können Sie jederzeit einen Strafverteidiger einschalten, insbesondere anrufen. Die Polizei muß zwar deswegen nicht mit der Durchsuchung warten. Aber je freundlicher Sie darum bitten, um so größer sind die Chancen, dass Ihrer Bitte entsprochen wird.
Ein Verteidiger ist natürlich kein Wundermittel bei einer Durchsuchung: er kann nur in den seltensten Fällen verhindern, dass die Durchsuchung stattfindet. Er kann aber kontrollieren, ob und das die gesetzlichen Vorschriften, die Sie schützen sollen, eingehalten werden.
Achten Sie darauf, dass sämtliche von der Polizei mitgenommenen Gegenstände in einem Durchsuchungsprotokoll aufgeführt sind. Hierauf wird der Verteidiger in jedem Fall mit peinlicher Genauigkeit achten.
Unterschreiben Sie nichts!
Widersprechen Sie der Beschlagnahme. Nur dann muss ein Richter auch hierüber entscheiden.
Bei der Durchsuchung von Papieren (Briefe, Urkunden, Bankauszüge etc.) hat die Polizei nicht das Recht, diese Unterlagen zu lesen. Sie müssen versiegelt abtransportiert werden und dürfen nur von der Staatsanwaltschaft gelesen werden.
Das können Sie als davon Betroffener oder Angehöriger im Fall einer Inhaftierung tun.
Als von der Verhaftung oder Festnahme Betroffener
Zunächst:
SCHWEIGEN - das ist Ihr gutes (!) Recht. Sie sollten NIEMALS eine Aussage machen, ohne sich zuvor mit Ihrem/r Verteidiger/in besprochen zu haben!! Daher:
SOFORTIGE Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger! Hierzu haben Sie in JEDER Lage des Verfahrens das Recht, also auch schon bei einer polizeilichen Vernehmung!
Wenn ein Haftbefehl erlassen wird:
SOFORT HAFTPRÜFUNG beantragen (lassen).
Als Beschuldigter haben Sie u.a. das
RECHT ZU SCHWEIGEN und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
Allerdings müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen. (§ 111 OWiG):
Dies sind:
- Name
- Geburtsdatum und -ort
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Anschrift
- Beruf
Mehr Angaben müssen und sollten nicht gemacht werden!
Sobald Sie als Beschuldigter mehr sagen, liegt darin bereits eine Angabe zur Sache, die gegen Sie verwendet werden kann.
VORSICHT !! Gelegentlich wird von Vernehmungsbeamten das Recht zu Schweigen nur vordergründig akzeptiert. D.h. das Protokoll wird z.B. mit dem Vermerk abgeschlossen, dass der Beschuldigte schweigt. Danach werden dem Beschuldigten dann - beiläufig - einzelne Fragen "außerhalb" der Verhandlung gestellt. Das dort Gesagte ist vollständig - zu Lasten des Beschuldigten - verwertbar!!
Deshalb:
SCHWEIGEN, SCHWEIGEN, SCHWEIGEN, bis Sie Gelegenheit hatten, mit Ihrem Verteidiger zu sprechen !!